Kündigung des Arbeitsvertrags – so lösen sie das Arbeitsverhältnis auf

12 Februar, 2013 keine Kommentare »
Kündigung des Arbeitsvertrags – so lösen sie das Arbeitsverhältnis auf

Die Arbeit ist ein wichtiger Lebensinhalt für den Großteil der Menschen, da sie sich mit ihr verwirklichen können, einen geregelten Tagesablauf haben und natürlich auch den Unterhalt verdienen, den sie im alltäglichen Leben benötigen. Deswegen ist es umso wichtiger, dass jeder Arbeitnehmer mit seiner Arbeit und somit auch mit dem Arbeitsklima und allen anderen Faktoren dieser zufrieden ist. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Arbeitsverhältnis natürlich auch gekündigt werden, was natürlich verschiedene Auflagen erfüllen muss.

Arten der Kündigung

Zunächst gibt es verschiedene Arten der Kündigung, nämlich die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Unter der ordentlichen Kündigung wird die ganz normale Kündigung verstanden, die mit einer Frist behaftet ist und die jeder Zeit von beiden Seiten erfolgen kann. Die außerordentliche Kündigung ist die fristlose Kündigung, die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht und nur aus wichtigen Gründen erfolgen kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Dies ist allerdings auch davon abhängig, wie lange der Arbeitnehmer im entsprechenden Unternehmen beschäftigt ist. In der Probezeit, die bei vielen Arbeitsverhältnissen vereinbart wird, beträgt die Frist nämlich nur zwei Wochen, ohne sich dabei an einen Termin zu binden.

Bei Arbeitnehmern, die schon länger als zwei Jahre beschäftigt sind, erhöht sich die Kündigungsfrist in bestimmten Etappen. Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages die Kündigungsfrist erst dann beginnt, wenn der Gekündigte die Kündigung auch erhält. Der Arbeitnehmer muss im Falle einer Kündigung dann natürlich bis zum Ablauf dieser Frist weiterhin bei der Arbeit erscheinen, andernfalls kann der Arbeitgeber natürlich Schadensersatzansprüche erheben.

Die außerordentliche Kündigung setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist für eine der beiden Parteien nicht mehr zumutbar ist. Dies setzt natürlich einen triftigen Grund voraus. Hier gelten Gründe, wie zum Beispiel:

  • das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz,
  • Verstöße gegen die Pflichten des Arbeitnehmers,
  • aber auch für den Arbeitgeber bei Nichtzahlung des Gehaltes oder bei ähnlichen Fällen.

Der Grund muss in der Kündigung erläutert werden, andernfalls ist diese nicht gültig.

Kündigungen aller Art müssen stets in schriftlicher Form erfolgen. Um den Empfang der Kündigung zu sichern, ist es immer nützlich, diese entweder persönlich abzuliefern, oder aber per Einschreiben zu versenden, denn somit hat der Kündigende immer einen Beweis.

 

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